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Was sagt die UNO-BRK?


Die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK), zu deren Umsetzung sich auch die Schweiz verpflichtet hat, konkretisiert alle Menschenrechte und damit auch die sexuellen Rechte nochmals speziell für Menschen mit Behinderung. Das ist nötig, denn wie in vielen anderen Regelwerken auch kommt «Behinderung» in der Deklaration der sexuellen Rechte der IPPF nicht vor.


Die Formulierungen «sexuelle Selbstbestimmung » bzw. «selbstbestimmte Sexualität» findet man in der BRK allerdings nicht. Auch für sich allein kommt der Begriff «Sexualität» nicht vor. Indirekt werden die sexuellen Rechte aber in zahlreichen Bestimmungen der Konvention geschützt – konkret überall dort, wo es um Freiheit, Gleichstellung, Würde, Privatsphäre, Integrität, Selbstbestimmung und Teilhabe geht. Diese Auslegung geht von einem ganzheitlichen Verständnis von Sexualität aus. Demnach umfasst der Begriff umfasst mehr als Geschlechtsverkehr bzw. Sex haben.

Direkt auf Sexualität und Selbstbestimmung zielen: 
Artikel 22: Achtung der Privatsphäre. Dazu gehören insbesondere:
• Schutz der Privat- und Intimsphäre, unabhängig vom Aufenthaltsort und Wohnort (also auch in Wohnheimen)
• Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs und anderer Formen der Kommunikation (Datenschutz) 
• Schutz aller vertraulichen Informationen die Person sowie ihre Gesundheit und Rehabilitation betreffend

Artikel 23: Achtung der Wohnung und der Familie. Dazu gehören insbesondere:
• Gleichberechtigung und Selbstbestimmung in allen Fragen von Ehe, Familiengründung, Eltern- und Partnerschaft (also auch der sexuellen Orientierung)
• Zugang zu barrierefreier, altersgemässer Information, Aufklärung und Verhütung
• das Recht aller Menschen mit Behinderung (auch von Kindern), ihre Fruchtbarkeit zu behalten (Schutz vor Zwangssterilisation).

Artikel 25: Schutz der Gesundheit und gleichberechtigter, barrierefreier Zugang zur Gesundheitsversorgung in allen Bereichen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit.